Inhaltsverzeichnis
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I. Worum geht es bei der EVR?
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1. Die EVR als Alternative zur behördlichen Anordnung
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2. Eine EVR beschleunigt das Verfahren
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3. Eine EVR entbindet nicht von Sanktionen für einen KG-Verstoss
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4. In einer EVR verpflichten sich die Unternehmen zur Anpassung des Verhaltens
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5. Eine EVR setzt keine Anerkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung und auch keinen Rechtsmittelverzicht voraus
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II. Aktuelle Fragen
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1. Eine EVR ohne Verpflichtungszusagen?
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1.1. Im EU-Vergleichsverfahren trifft die EU-Kommission behördliche Anordnungen
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1.2. Die Verpflichtungen sind das Kernstück einer EVR
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1.3. Fazit: Keine EVR ohne Verpflichtungen
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2. Eine analoge Lösung zu Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003?
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2.1. In Entscheidungen über die Verbindlichkeitserklärung von Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 erfolgt keine Feststellung einer Zuwiderhandlung und keine Verhängung von Geldbussen
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2.2. Im Schweizer Kartellrecht besteht nur beschränkter Spielraum, um auf die Verfolgung und Ahndung eines KG-Verstosses zu verzichten
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2.2.1. Es besteht ein impliziter Verfolgungszwang
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2.2.2. Ausnahmen vom Verfolgungszwang aus Opportunitätsgründen im Einzelfall möglich
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3. Hybride Verfahren mit Teilverfügungen?
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3.1. Eine Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadressaten
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3.2. Eine Teilverfügung gegenüber den an der EVR Beteiligten
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3.3. Einführung einer Kammer für Teilverfügungen
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3.4. Zulässigkeit von Teilverfügungen im Zusammenhang mit sanktionierbaren KG-Verstössen
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3.5. Möglichkeiten des Widerrufs und der Wiedererwägung
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III. Praxis der WEKO seit 2005
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1. EVR in 40 Prozent der Untersuchungen
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2. EVR betreffend alle Formen von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
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3. Selbstanzeigen in rund der Hälfte dieser Untersuchungen
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4. Beschwerdeverfahren in knapp einem Drittel dieser Untersuchungen
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IV. Aktuelle Entwicklungen in der EU
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1. Die EU-Kommission hat seit Einführung des Vergleichsverfahrens in Kartellfällen rund 20 Vergleichsentscheide gefällt
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2. Der EuGH hat seinen ersten Entscheid mit Bezug zum Vergleichsverfahren gefällt
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3. Das EuG hat die erste Beschwerde gegen einen Vergleichsentscheid gutgeheissen
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