Präzisierte Zustellfiktion
Wenn Einschreibesendungen nicht abgeholt werden
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit eingeschrieben versandten Urkunden, die dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden können, nach öffentlicher Urteilsberatung eine für den Lauf von Rechtsmittelfristen nicht unbedeutende Präzisierung seiner Rechtsprechung vorgenommen. Bis anhin galt eine solche Postsendung am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist als zugestellt, wenn sie nicht zuvor schon abgeholt wurde (BGE 123 III 493). Laut dem neuen Entscheid aus Lausanne gilt eine erfolglos zugestellte eingeschriebene Urkunde selbst dann sieben Tage nach dem Eingang bei der Poststelle als abgeholt, wenn der Briefträger auf der Abholungseinladung - versehentlich oder aus Kundenfreundlichkeit - eine Frist von mehr als sieben Tagen vermerkt.
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