Domain-Registrierung als rein technische, nicht juristische Angelegenheit
Wie aus der letzte Woche publizierten schriftlichen Urteilsbegründung des deutschen Bundesgerichtshofes zum Fall "ambiente.de", der auch für andere Länder interessant sein dürfte, hervorgeht, ist die Registrierungsstelle für DE-Domains (DENIC) nicht verpflichtet, bei der Registrierung von Domainnamen diese zu überprüfen. Das Gericht führte aus, die Stelle könnte nicht mehr effizient arbeiten, wenn sie zuerst die Rechtmässigkeit der Registrierung prüfen müsste. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die unter der Bezeichnung "Ambiente" in Frankfurt am Main eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet, Markenrechte geltend gemacht und anstelle des Domaininhabers die DENIC verklagt.
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