Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet selektive Information
Aufgrund der selektiven Information eines einzelnen Printmediums hat ein Unternehmen auf fahrlässige Weise gegen den im Kotierungsreglement der Schweizer Börse SWX verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen. Dies geht aus einem letzte Woche publizierten Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle der SWX Swiss Exchange hervor. Das Unternehmen hatte gegenüber einem Journalisten einen Stellenabbau bestätigt. Dieser berichtete darüber am 14. Februar 2001 in der Zeitung. Die Öffentlichkeit wurde erst am 15. Februar 2001 in einem Pressecommuniqué über den Stellenabbau informiert.
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