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Wer hat das riesigste Riesenrad?

Bevorzugung des attraktivsten ist keine Diskriminierung

fel.
Rechtsgebiete:

Wirtschaftliche u. soziale Rechte

Zitiervorschlag: fel., Wer hat das riesigste Riesenrad?, in: Jusletter 6. Mai 2002

Die Stadt St. Gallen darf die Bewilligung für das Aufstellen eines Riesenrads am Herbstjahrmarkt regelmässig an den gleichen Schausteller erteilen, der eine deutlich grössere Anlage besitzt als die Konkurrenz. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatten das Vorgehen der Stadt als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen erachtet. Diese Auffassung teilte indes das Bundesgericht nicht und hiess eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie der Stadt St. Gallen gut.


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