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Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Europa-Abkommen der EG mit den MOEL

Zugleich eine Besprechung des EuGH-Urteils vom 29. Januar 2002, Rs. C-162/00, Land Nordrhein-Westfalen/Beata Pokrzeptowicz-Meyer

Erik Evtimov
Rechtsgebiete:

Europarecht

Zitiervorschlag: Erik Evtimov, Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Europa-Abkommen der EG mit den MOEL, in: Jusletter 1. Juli 2002

Was suchen wir in einer immer weiter fortschreitenden Integration Europas - perpetuo mobile oder libertas perpetua? Dass diese so formulierte Frage auch eine rechtliche Dimension hat, zeigt der Autor anhand der neuerlich ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über die Tragweite und die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Europa-Abkommen der Europäischen Union mit den Mittel- und Osteuropäischen Ländern (MOEL). In Anlehnung an die im EG-Vertrag verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit sehen die Europa-Abkommen eine Gleichbehandlung der rechtmässig beschäftigten Arbeitnehmer aus den mittel- und osteuropäischen Ländern vor. Dadurch ist sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Diskriminierung verboten. Ob sich durch die Rechtsprechung des EuGH aus den Europa-Abkommen weitere positive Rechte für die Arbeitnehmer aus den MOEL, die ihre Arbeitstätigkeit nach einer rechtmässigen Beschäftigung in den Mitgliedstaaten beendet haben, ableiten lassen, bleibt abzuwarten. Jenen Arbeitnehmern, die ihre Sozial- und Rentenbeiträge bis zum Eintreten des Rentenfalls einbezahlt haben, muss nach Ansicht des Autors auch ein Verbleiberecht zustehen. Die Staatsangehörigen aus den assoziierten MOE-Ländern geniessen jedoch bei weitem nicht die Freizügigkeit im Sinne des EG-Vertrages, zumal die Einreise- und die Aufenthaltsbestimmungen weiterhin durch die Mitgliedstaaten angewendet und nicht als Teil der Assoziationsfreizügigkeit verstanden werden. Durch die zuletzt ergangene Rechtsprechung des EuGH erhält die Tragweite der im EG-Vertrag vorgesehenen Unionsbürgerschaft (EuGH, Rs. C-184/99, Grzelczyk) indessen für die Freizügigkeit der Unionsbürger eine neue Dimension.


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