Wer ist Arbeitgeber im Massagesalon?
Illegale Beschäftigung ausländischer Prostituierter
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch für den Geschäftsführer eines Massagesalons in Zürich bestätigt, der vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich und vom Obergericht wegen der illegalen Beschäftigung von zwei ungarischen Prostituierten zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt worden war. Der Betroffene hatte geltend gemacht, die Frauen hätten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb er nicht ihr Arbeitgeber und damit auch nicht strafbar sei.
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