Jusletter

E-Mail-Adressen sind grundsätzlich als Personendaten zu betrachten

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) verlangt die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in Zusammenhang mit E-Mail-Werbung («Spamming»).

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Datenschutz
  • Zitiervorschlag: Jurius, E-Mail-Adressen sind grundsätzlich als Personendaten zu betrachten, in: Jusletter 20. Januar 2003
Gemäss dem EDSB sind E-Mail-Adressen grundsätzlich als Personendaten zu betrachten. Das Sammeln, Verwenden und Weitergeben von E-Mail-Adressen stellt demnach eine Bearbeitung von Personendaten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dar. Aus diesem Grund ist der Inhaber der Datensammlung verpflichtet, auf entsprechende Anfragen den betroffenen Personen vollständige Auskunft über die über sie bearbeiteten Personendaten zu erteilen und, sofern gewünscht, diese Daten aus der Datensammlung zu löschen. In seiner Empfehlung an den Unternehmer M.F., der seit einiger Zeit regelmässig unaufgeforderte E-Mails verschickt, fordert der EDSB F. auf, den Auskunfts- und Löschungsbegehren der von ihm adressierten Personen gemäss DSG nachzukommen.

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