Einwilligung zur Namensnennung (X. c. «Zürich Express»)
Stellungnahme des Presserates vom 30. Dezember 2002 – Nr. 65/2002
Wann hat ein Journalist einen Menschen, über den er berichtet, «vor sich selbst zu schützen»? Unter welchen Bedingungen ist eine Namensnennung zulässig? Darf die Redaktion sich darauf berufen, dass das Gegenlesen eines Porträts nicht üblich und deshalb dem Interview-Partner nicht angeboten worden sei? In seiner Stellungnahme vom 30. Dez. 2002 (Nr. 65/2002) geht der Presserat unter anderem diesen für die Betroffenen wichigen Fragen nach.
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