Jusletter

Dauernde Vollinvalidität nach Impfung

Haftung des Kantons nur subsidiär und «zuallerletzt»

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Staats- und Beamtenhaftungsrecht
  • Zitiervorschlag: fel., Dauernde Vollinvalidität nach Impfung, in: Jusletter 30. Juni 2003
Wird jemand durch eine behördlich empfohlene Impfung geschädigt, kann der Kanton nur dafür belangt werden, soweit andere Ersatzpflichtige wie etwa die Krankenversicherung oder der behandelnde Arzt erfolglos zur Kasse gebeten worden sind.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.