Dauernde Vollinvalidität nach Impfung
Haftung des Kantons nur subsidiär und «zuallerletzt»
Wird jemand durch eine behördlich empfohlene Impfung geschädigt, kann der Kanton nur dafür belangt werden, soweit andere Ersatzpflichtige wie etwa die Krankenversicherung oder der behandelnde Arzt erfolglos zur Kasse gebeten worden sind.
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