Kehrseite des Asyls
Berufung auf Heimatrecht nicht möglich
Zitiervorschlag: Markus Felber, Kehrseite des Asyls, in: Jusletter 14. Juni 2004
Für die Entziehung der elterlichen Sorge ist gegenüber einem in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtling aus Iran das schweizerische Recht anwendbar und nicht das für den Vater vorteilhaftere iranische Recht.