Aktuelle Änderung im SchKG bezüglich Grundbuch
Kaum beachtet, aber trotzdem im Einzelfall von grosser Bedeutung: Das Eidgenössische Parlament hat in seiner Schlussabstimmung am 19. März 2004 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG / SR 281.1) beschlossen. Der Konkurs bzw. die Nachlassstundung ist künftig spätestens zwei Tage nach der Konkurseröffnung bzw. nach der richterlichen Bewilligung im Grundbuch anzumerken.
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