Rolex v. ricardo.de
Urteil (I ZR 304/01) des BGH vom 11. März 2004
Der Deutsche Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Urteil (I ZR 304/01) vom 11. März 2004 entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Der BGH hat die Internetauktionshäuser zwar als Hostprovider eingestuft und Schadensersatzhaftung für fremde Markenverstösse während den Versteigerungen abgelehnt, unter bestimmten Voraussetzungen hat der Markeninhaber aber einen Anspruch auf Unterlassung.
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