Armenrecht im IV-Streit
Stundenansatz von 160 Franken zu tief
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts regelt das Armenrecht im Verwaltungsverfahren nunmehr auf Bundesebene (Art. 37 Abs. 4). Damit ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) die bisherige Rechtsprechung überholt, wonach im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung das Honorar des Armenanwalts nach kantonalem Recht zu bestimmen war (BGE 125 IV 408).
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