Praxisänderung in Sicht – Bescheidener Gewinn statt Selbstkostentarif für Pflichtanwälte?
Amtlich bestellte Rechtsbeistände können in gewissen Kantonen vermutlich schon bald mit höheren Honoraransätzen rechnen. Im Bundesgericht zeichnet sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ab, wonach die Entschädigung für Pflichtmandate von Verfassung wegen nur gerade die Selbstkosten der Anwälte decken muss (BGE 122 l 1 E. 3a).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare