Liebe Leserinnen und Leser
In Jusletter 18. April 2005 hat Thomas Weibel u.a. den ausgleichungsrechtlichen Teil von BGE 131 III 49 kritisch beurteilt. Prof. Dr. Paul Eitel ergänzt die Beurteilung und relativiert die geäusserte Kritik - mit Hinweisen auf ausgleichungs- und herabsetzungsrechtliche Fragestellungen.
Auch der Beitrag von Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz handelt von Erbrecht. Sie bespricht BGE 5C.120/2005 vom 1. März 2006 und im Zuge dessen auch BGE 5C.121/2005 vom 6. Februar 2006. Das Bundesgericht hatte sich in beiden Fällen mit Fragen rund um denselben Sachverhalt zu befassen. Strittig war die Ungültigkeitsklage gegen die testamentarische Erbeinsetzung des langjährigen Anwalts einer vermögenden Basler Erblasserin. Das Bundesgericht hielt den als Alleinerben eingesetzten Anwalt für erbunwürdig (BGE 5C.121/2005). In BGE 5C.120/2005 hatte es die Folgen der Erbunwürdigkeit zu beurteilen und wie sich die Erbunwürdigkeit im konkreten Fall auf die Verfügung von Todes wegen auswirkt («A propos de l´ATF 5C.120/2005 du 1er mars 2006»).
Weko-Präsident Prof. Dr. Walter A. Stoffel plädiert in seinem Referat, gehalten an der Weko-Jahrespressekonferenz, für eine kompromisslose Marktöffnung gegenüber der EU («Cassis de Dijon»-Prinzip).
Das Team von Jusletter wünscht Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, frohe Ostern und zwei angenehme, sonnige Wochen.
Die nächste Ausgabe von Jusletter erscheint am 24. April 2006.
Mit besten Grüssen
Abstract
In Jusletter 18. April 2005 hat Thomas Weibel BGE 131 III 49 (5C.67/2004) vom 19. November 2004 (Regeste: «Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung») besprochen. Dabei hat Weibel das Urteil, soweit es sich mit ausgleichungsrechtlichen Aspekten befasst, kritisch gewürdigt. Der vorliegende Beitrag ergänzt die Ausführungen von Weibel und relativiert seine Kritik mit weiteren Hinweisen, einerseits mit Bezug auf ausgleichungsrechtliche Fragestellungen, andererseits mit Bezug auf die herabsetzungsrechtliche Tragweite des Urteils.
Abstract
Le premier mars 2006, le Tribunal fédéral a rendu un arrêt (ATF 5C.120/2005) sur recours en réforme, en matière successorale, pour le moins surprenant et qui mérite quelques commentaires.
Abstract
Die Weko kann nach der Revision des Kartellgesetzes und dem Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine erfreuliche Bilanz ziehen: Mehr Wettbewerb wirkt sich positiv für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Unternehmen aus. Diese Resultate bestätigen die soeben veröffentlichten Feststellungen der OECD, wonach mit der Stärkung des Wettbewerbs die Wirtschaft der Schweiz schneller wachsen könnte. Wie die OECD plädiert Weko-Präsident Walter Stoffel für eine kompromisslose Marktöffnung gegenüber der EU (Einführung des sog. «Cassis de Dijon»-Prinzips).
Abstract
Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach das Zürcher Obergericht in besonders krassen Fällen von Rechtsmissbrauch auf ein Rechtsmittel nicht eintreten darf, ohne dem Betroffenen eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen.
Abstract
Bei der Berechnung des sogenannten Haushaltschadens, den nach einem Unfall der Haftpflichtige für eine bleibende Einschränkung bei der Haushaltarbeit vergüten muss, ist grundsätzlich eine Reallohnerhöhung von einem Prozent jährlich zu berücksichtigen.
Abstract
Das Bundesgericht hat die Freilassung eines seit Februar 2005 inhaftierten Mannes abgelehnt, gegen den die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 9. Februar 2006 beim Bezirksgericht Zürich Anklage unter anderem wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution erhoben hat.
Abstract
Bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle muss nicht nur zum Schutz vor herunterfallenden Gegenständen ein Helm getragen werden. Die Helmtragpflicht soll laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vielmehr auch Gefahren vorbeugen, die von den verwendeten Arbeitsgeräten ausgehen.
Abstract
Eine Fernsehsendung wie der «Kassensturz» soll zwar laut Bundesgericht angriffig sein und durchaus auch anwaltlichen Journalismus betreiben können. Der Zuschauer darf aber nicht einseitig informiert und im Rahmen eines Konsumentenmagazins manipuliert werden.
Abstract
Die Credit Suisse (CS) kann im Zusammenhang mit der Privatplatzierung einer nie zurückbezahlten Anleihe der Gemeinde Leukerbad in Höhe von 5 Millionen Franken von den geschädigten Gläubigern nicht haftbar gemacht werden.
Abstract
Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic muss der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Einsicht in die Akten über die Zulassung eines Medikaments gewähren, das gemäss einer Strafanzeige von Angehörigen für den Tod eines Patienten ursächlich gewesen sein soll.
Abstract
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt haben zu Recht die Untersuchung gegen einen Mann eingestellt, der über eine Internet-Versteigerung drei Goldvreneli-Imitationen zum Preis von rund 150 Franken verkauft hatte.
Abstract
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat zwei Rechtsfragen grundsätzlicher Natur geklärt. Zunächst hat sie festgestellt, dass im Ausland weilenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen ist, selbst wenn die Familie nicht durch die Flucht getrennt wurde. Sodann hat sie erkannt, dass das geltende Recht keine allgemein gültige Wartefrist für die Familienzusammenführung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorsieht.
Abstract
Der Bundesrat hat am 5. April die Botschaft zur Bundesbeteiligung an der Swisscom AG zuhanden der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Der Hauptpunkt der Reform ist eine Änderung des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG), die dem Bundesrat die Kompetenz zum Verkauf der Bundesbeteiligung überträgt.
Abstract
Digital Rights Management, Kopierschutz, Tauschbörsen, Podcasting. Die Debatte rund um die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das digitale Zeitalter ist vielschichtig. Gemeinsam mit allen betroffenen Interessengruppen hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Informationsbroschüre und eine Website erarbeitet, die Klarheit bringen sollen.
Abstract
Die Hauptabteilungen DVS und MWST sind neu nach Geschäftsprozessen gegliedert und geografisch nach 12 Zonen segmentiert. Die Reorganisation soll eine qualitativ verbesserte, flexible und kundenorientierte Geschäftsabwicklung ermöglichen.
Abstract
Die Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter soll mit dem In-Kraft-Treten der neuen Bundesgerichtsgesetzgebung nicht verändert werden. Dies beantragt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats und distanziert sich somit vom Ständerat, welcher im März 2006 eine Reduktion der Richterzahl beschlossen hat.
Abstract
Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts hat Prisca Leu zur neuen Generalsekretärin gewählt. Die Urner Fürsprecherin und Notarin präsidiert heute eine der Kammern der Schweizerischen Asylrekurskommission, die ab 2007 in das neue Bundesverwaltungsgericht integriert wird. Prisca Leu tritt die Nachfolge von Jürg Dubs an, der aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit der provisorischen Gerichtsleitung von seiner Position als Generalsekretär zurücktritt.
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