Kein Vortritt des Nachtbusses auf Tramtrassee
Konsequenzen nach schwerem Velounfall
Für einen Nachtbus, der das Tramtrassee befährt, gilt die Ausnahmeregelung nicht, wonach Strassenbahnen grundsätzlich vortrittsberechtigt sind (Art. 38 Abs. 1 SVG).
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