Liebe Leserinnen und Leser

Auch zu Herbstbeginn bieten wir Ihnen interessante wissenschaftliche Beiträge, News aus dem Bundesgericht, aktuelle Mitteilungen aus Verwaltung und Praxis sowie interessante Angebote für den juristischen Alltag.

Die bunte Palette der wissenschaftlichen Beiträge handelt heute von der Diskussion um die Übertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte (Beitrag von RA Dr. iur. Gregor Wild), vom 1. Schweizerischen Erbrechtstag (Tagungsbericht von Prof. Dr. iur. Paul Eitel ) sowie von «Zombie»-Filmen im Lichte der Gewaltdarstellungs-Strafnorm Art. 135 StGB (Marco Bundi, RA, LL.M.). Den Beginn macht eine juristische Nachlese zum Kinofilm «Grounding - Die letzten Tage der Swissair». Dr. iur. Stephan Herren bespricht heikle Fragen des Persönlichkeits- und Kennzeichenschutzes bei Filmaufnahmen.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre der leserstärksten juristischen Fachzeitschrift der Schweiz - notabene.

Mit besten Grüssen

Mathias Kummer

Stephan Herren
Stephan Herren
Abstract

Im Januar 2006 ist in den Kinos der Film «Grounding – Die letzten Tage der Swissair» angelaufen, der zu einem späteren Zeitpunkt auch am Schweizer Fernsehen ausgestrahlt werden soll. Daneben hat das Schweizer Fernsehen einen eigenen Dokumentarfilm zum Thema des Swissair Groundings in Auftrag gegeben, der am 28. September 2006 auf SF 1 (erster Teil: «Die letzten Jahre») und am 2. Oktober 2006 (zweiter Teil: «Die letzten Tage») gezeigt wird. Soweit in den Filmbeiträgen ungefragt Firmen und Personen dargestellt werden, stellen sich für die Betroffenen heikle Fragen des Persönlichkeits- und Kennzeichenschutzes. Dass die ungefragte Namensverwendung zum Problem werden kann, zeigt jüngst das gegen das Schweizer Fernsehen gerichtete Unterlassungsbegehren von Thomas Borer, dem früheren Schweizer Botschafter in Berlin, der jegliche Erwähnung seines Namens in der Fernsehserie «Lüthi und Blanc» unterbinden will (vgl. NZZ am Sonntag vom 24.09.2006, S. 17). Nachstehend wird auf die Problematik im Kinofilm «Grounding» eingegangen; ähnliche Überlegungen dürften aber auch für den am Schweizer Fernsehen gezeigten Dokumentarfilm oder für andere Filmbeiträge gelten.

Gregor Wild
Gregor Wild
Abstract

Die jüngere urheberrechtliche Literatur tendiert zur Ansicht, dass nicht nur Urheberverwertungsrechte, sondern auch Urheberpersönlichkeitsrechte unter Lebenden grundsätzlich übertragbar sind. Diese namentlich von Christoph Baumgartner in seiner Berner Dissertation «Nachlassplanung des Urhebers» vertretene Meinung verbindet sich aber mit verschiedenen Problemen und fügt sich schwerlich in das System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts ein. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit den Hauptthesen Baumgartners auseinander.

Marco Bundi
Marco Bundi
Abstract

Das in Art. 135 StGB normierte Verbot von Gewaltdarstellungen ist seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1990 bis heute umstritten geblieben. Besondere Bedeutung hat der Gewaltdarstellungsartikel im Bereich der Filmwelt erlangt. Hier betrifft er insbesondere blutige und schockierende Filme mit sog. «Zombies» und untoten Wesen. Der vorliegende Aufsatz soll aufzeigen, dass die extensive Auslegung des Gewaltdarstellungsartikels in Bezug auf solche Filme durch Gerichte und Strafbehörden in der Praxis mit dem Wortlaut von Art. 135 StGB und der Intention des Gesetzgebers nicht unproblematisch ist.

Paul Eitel
Paul Eitel
Abstract

Am 31. August 2006 veranstalteten der Schweizerische Anwaltsverband (SAV), die Universität Zürich und die Universität Luzern in Zürich den 1. Schweizerischen Erbrechtstag. Die Tagung, an der nahezu 150 Personen zugegen waren, bildete gleichzeitig den Auftakt zu einem einjährigen Spezialisierungskurs, welcher 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach bestandenen Prüfungen den Erwerb des «Certificate of Advanced Legal Studies (Erbrecht)» der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und des Titels Fachanwalt SAV / Fachanwältin SAV für Erbrecht ermöglichen wird.

fel.
fel.
Abstract

Wer mit dem Auto im Stau steht und lediglich von Zeit zu Zeit im Schritttempo einige Meter weiterfahren kann, darf im Prinzip eine auf dem Lenkrad liegende Zeitung lesen.

fel.
fel.
Abstract

Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren zwar gemäss Art. 75bis des Strafgesetzbuchs nicht, doch gilt das nur für Straftaten, die beim In-Kraft-Treten dieser Bestimmung im Jahre 1983 nicht schon verjährt waren.

fel.
fel.
Abstract

Die Schweiz hat gegenüber einem Westschweizer Fernsehjournalisten das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt, weil die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sowie das Bundesgericht die im März 1997 ausgestrahlte Sendung «L'honneur perdu de la Suisse», die sich mit der Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg befasste, für programmrechtswidrig erklärt hatten.

fel.
fel.
Abstract

Wer sich in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde selber einer Expertise unterziehen muss, hat keinen Anspruch darauf, dass sein Anwalt bei der Begutachtung anwesend ist.

fel.
fel.
Abstract

Der Kaufpreis eines Grundstücks gehört nicht zu den Elementen im Grundbuch, die wie der Name des Eigentümers, Dienstbarkeiten, Grundlasten und anderes mehr ohne Nachweis eines Interesses an jedermann herausgegeben werden müssen (Art. 106a Grundbuchverordnung).

fel.
fel.
Abstract

Das Bundesgericht hat auf staatsrechtliche Beschwerde eines Bürgers hin die Volksabstimmung über das Nationalbankgold-Gesetz im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgehoben, weil dabei der Grundsatz der Einheit der Materie verletzt wurde.

fel.
fel.
Abstract

Die Preisbindung für in der Schweiz verkaufte deutschsprachige Bücher bleibt bis zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts in dieser Frage bestehen.

fel.
fel.
Abstract

Die Estée Lauder GmbH darf die von ihr importierte Produktelinie «Clinique Water Therapy» in der Schweiz ab sofort nur noch ohne die Bezeichnung «Therapy» verkaufen, wie dies das Kantonale Labor Zürich verfügt hatte.

Jurius
Jurius
Abstract

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat am 18. September 2006 ihren Bericht zu den Ermittlungsmethoden, welche der Bundesanwaltschaft vorgeworfen und in der Presse im letzten Juni publik gemacht worden sind, abgeliefert.

Jurius
Jurius
Abstract

Das in Andermatt geplante Tourismusprojekt soll nicht an der Lex Koller scheitern. Der Bundesrat hat am 22. September 2006 ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aus staatspolitischem Interesse gutgeheissen.

Jurius
Jurius
Abstract

Die Gerichtskommission (GK) schlägt der Vereinigten Bundesversammlung in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht vor, Herrn Bundesrichter Arthur Aeschlimann als Präsidenten und Frau Susanne Leuzinger-Naef – heute Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts – als Vizepräsidentin des Bundesgerichts zu wählen.

Jurius
Jurius
Abstract

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) beantragt, auf die Ausführungsgesetzgebung zu den neuen Verfassungsbestimmungen über die «allgemeine Volksinitiative» nicht einzutreten. Die Verfahren zur Ausübung dieses neuen Volksrechts sind zu kompliziert und damit praxisuntauglich.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Entwurf des totalrevidierten Versicherungsvertragsgesetzes liegt vor. Dieser soll unter anderem den Anliegen des Konsumentenschutzes sowie den Entwicklungen des internationalen Versicherungsvertragsrechts verstärkt Rechnung tragen.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat das VBS beauftragt, im Rahmen einer Botschaft Grundlagen für weitere Schritte zur Dopingbekämpfung in der Schweiz zu erarbeiten.

Jurius
Jurius
Abstract

Das deutsche Bundeskabinett hat am 20. September 2006 den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schliesst Regelungslücken vor allem im Bereich des «Hacking», d.h. dem «Knacken» von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat die Botschaft zu einer Änderung des Parlamentsgesetzes gutgeheissen. In Ergänzung zur bestehenden Unvereinbarkeitsregelung beantragt er die Unvereinbarkeit zwischen einem Parlamentsmandat und der Mitgliedschaft in ausserparlamentarischen Kommissionen.