Streit um Rechtsschutz
Grenzen des internen Schiedsverfahrens
Das für Rechtsschutzversicherungen vorgesehene besondere Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten gelangt nicht zur Anwendung, wenn es zum Streit über die Frage kommt, ob die Versicherung überhaupt für einen Rechtsstreit aufkommen muss (Art. 169 Aufsichtsverordnung-BPV).
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