Strafzumessung nach dem neuen AT StGB
Erste Erfahrungen aus der zürcherischen Praxis unter besonderer Berücksichtigung der kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB
Seit dem 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Schweizer Strafgesetzbuches in Kraft. Er stellt für die Praxis neue Sanktionsformen zur Verfügung, wobei an die Stelle altrechtlicher Haft- und Gefängnisstrafen von kurzer Dauer neu Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem treten sollen. Die Autoren geben einen kurzen Überblick zu den neuen Strafarten und berichten über ihre ersten Erfahrungen bei der Strafzumessung in der zürcherischen Gerichtspraxis. Die kurze Freiheitsstrafe, selbst wenn sie hohe Vollzugskosten nach sich zieht, hat in gewissen Fällen nach wie vor der Gesetzesrevision ihre Daseinsberechtigung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Gesetzgeberische Leitidee zur Strafzumessung
- 1. Überblick zu den Strafarten
- 1.1 Die Geldstrafe
- 1.2 Die Freiheitsstrafe
- 1.3 Die gemeinnützige Arbeit
- 2. Der Temposünder
- 2.1 Verurteilung zu einer Geldstrafe
- 2.2 Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit
- 2.3 Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- II. Praxisprobleme bei der Strafzumessung
- 1. Die Sozialhilfebetrügerin
- 1.1 Verurteilung zu einer Geldstrafe
- 1.2 Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit
- 1.3 Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- 2. Der illegal anwesende Drogenhändler
- 2.1 Verurteilung zu einer Geldstrafe
- 2.2 Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit
- 2.3 Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- III. Schlussfolgerung
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