Die Ausübung politischer Rechte auf Bahnhofsarealen
Die SBB als Betreiberin von schweizweit 764 Bahnhöfen und Stationen, welche täglich von über einer Million Menschen benutzt werden, untersagen in ihren Bahnhofordnungen die Nutzung ebendieser Areale für politische Kampagnen oder Unterschriftensammlungen. Auch Promotionsaktionen, welche politische Themen beinhalten, werden in den dafür massgeblichen AGB der SBB untersagt. Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser grundsätzlichen Verbote.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die SBB als Grundrechtsverpflichtete
- 2.1 Organisationsform der SBB
- 2.2 Betroffene Grundrechte
- 2.2.1 Meinungsfreiheit
- 2.2.2 Versammlungsfreiheit
- 2.2.3 Gewährleistung der politischen Rechte
- 2.3 Zulässigkeit der Einschränkung
- 3. Die SBB als Verwalterin der Bahnhofsareale
- 3.1 Qualifikation der Bahnhofsareale
- 3.1.1 Geschlossene Bereiche
- 3.1.2 Wartesäle
- 3.1.3 Perrons
- 3.1.4 Ladenlokale und Verkaufsflächen
- 3.1.5 Weitere Bereiche der Bahnhöfe
- 3.2 Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
- 3.2.1 Schlichter Gemeingebrauch
- 3.2.2 Gesteigerter Gemeingebrauch
- 3.2.3 Sondernutzung
- 3.3 Politische Aktivitäten als gesteigerter Gemeingebrauch?
- 3.4 Zulässigkeit eines Verbots oder einer Einschränkung
- 3.4.1 Bewilligungspflicht bei schlichtem Gemeingebrauch
- 3.4.2 Einschränkungen beim gesteigerten Gemeingebrauch
- 4. Schlussbemerkungen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare