Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Banken und deren Anlagekunden
Mit der bundesweiten Regelung des Zivilprozessrechts wurde auch die Zuständigkeit des Handelsgerichtes vereinheitlicht. Dabei entstand Unsicherheit über die Frage, ob ein Anlagekunde, der gegen die Bank klagen will, das Handelsgericht anrufen kann. Eine vertiefte Analyse der Rechtslage zeigt auf, dass dies möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit
- III. Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts
- IV. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare