Volle Verantwortlichkeit des Host Providers für persönlichkeitsverletzende Handlungen seines Kunden
Gemäss Bundesgericht steht einer Blogbetreiberin bei Beseitigungs- und Feststellungsansprüchen kein Haftungsprivileg zu
Im Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Passivlegitimation eines Host Providers im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Handlungen seines Kunden geäussert. Konkret wurde ein Blog-Hoster (jene Person, die dem Blogger die notwendige Technik zum Betrieb eines Blogs zur Verfügung stellt und den Blog auf dem eigenen Server zum Abruf bereithält) vom Verletzten auf Beseitigung und Feststellung verklagt. Stein des Anstosses waren ehrrührige Passagen im Text des Bloggers. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das geltende Schweizer Recht keinen Spielraum für eine privilegierende Sonderbehandlung des Host Providers zulasse. Berufen sei – wenn schon – der Gesetzgeber.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zusammenfassung des Sachverhalts
- II. Bundesgerichtliche Erwägungen
- III. Bemerkungen
- 1. Streitgegenstand
- 2. Zivilrechtliche Haftung des Host Providers für fremde Inhalte
- 2.1 Gesetzgeberische Zurückhaltung in der Schweiz
- 2.2 Lösungsansätze der Lehre auf Basis des geltenden Rechts
- 3. (Zu) klare Worte des Bundesgerichts?
- 3.1 Klare Worte...
- 3.2 ...ohne Bezugnahme auf die einschlägige Lehre
- 3.3 Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB?
- 4. Fazit
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