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Liebe Leserinnen und Leser
 
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2013 festgehalten, dass Host Provider – Betreiber von Blogs, sozialen Netzwerken, Diskussionsforen etc. – für persönlichkeitsverletzende Inhalte, die durch einen Kunden (Blogger) geäussert werden, haftbar gemacht werden können. Dieser Entscheid bringt Host Provider allerdings in eine Zwickmühle, so müssten sie zur Vermeidung von Prozessrisiken sämtliche Inhalte kennen und kontrollieren, was schon angesichts der Informationsflut des Internetzeitalters kaum möglich ist. Laut Bundesgericht ist nun der Gesetzgeber am Zuge. Alexander Kernen bespricht den Entscheid und hält diesen im Ergebnis für vertretbar, betont aber, dass es sich das Bundesgericht etwas einfach gemacht habe.
 
Louis Gaillard kommentiert das Urteil vom 6. August 2012, in welchem sich das Bundesgericht mit der Frage der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgerichtsbarkeit auseinandersetzte. Problematisch ist dies insbesondere bei einer Klage mit mehreren Rechtsbegehren, welche zum Teil die Schiedsgerichtsbarkeit und teilweise die staatliche Gerichtsbarkeit betreffen.
 
Der besonderen Problematik älterer Personen in Gefängnissen widmet sich Abigaël Blanchard: Muss der Gefängnisalltag angepasst werden? Gibt es besondere Regelungen beim Erreichen des Pensionsalters? Wie muss die medizinische Versorgung ausgestaltet sein?
 
Unter dem Titel «Entemotionalisierung der Raserproblematik» setzt sich Prof. Dr. Dr. Hans Giger mit den im Rahmen der Via sicura erfolgten Ergänzungen des Art. 90 SVG auseinander (Verletzungen der Verkehrsregeln). Er kritisiert die durch die Absätze 3 und 4 vorgenommene Neuregelung, die in Absatz 3 zutreffend ein vorsätzliches Verhalten für eine Verurteilung auch für Geschwindigkeitsexzesse verlangt, im Widerspruch dazu in Absatz 4 indessen durch Kategorisierung jeden Verstoss ohne Berücksichtigung des Verschuldens u.a. subjektiven Zuordnungskriterien zulässt.
 
Eine weitere Gesetzesrevision, die der Kritik unterzogen werden muss, betrachtet Bruno Schlegel. Mit Art. 173 Abs. 1 lit. e StPO – Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten – wurde eine zuvor im Betäubungsmittelgesetz abgeschaffte Regelung wieder in Kraft gesetzt und sorgt so für Schwierigkeiten bei der Interessenabwägung.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sarah Montani
RA, Stv. Verlagsleiterin
Leiterin Jusletter
Mitinhaberin Weblaw AG

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