| Simone Kaiser | Sarah Montani |
| RA, Stv. Verlagsleiterin Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |
Abstract
Im Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Passivlegitimation eines Host Providers im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Handlungen seines Kunden geäussert. Konkret wurde ein Blog-Hoster (jene Person, die dem Blogger die notwendige Technik zum Betrieb eines Blogs zur Verfügung stellt und den Blog auf dem eigenen Server zum Abruf bereithält) vom Verletzten auf Beseitigung und Feststellung verklagt. Stein des Anstosses waren ehrrührige Passagen im Text des Bloggers. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das geltende Schweizer Recht keinen Spielraum für eine privilegierende Sonderbehandlung des Host Providers zulasse. Berufen sei – wenn schon – der Gesetzgeber.
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Der staatliche Richter prüft die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens nach den Bestimmungen des Art. 7 IPRG, wenn das Schiedsgericht die Anforderungen von Art. 176 Abs. 1 IPRG bezüglich des Sitzes und der Internationalität erfüllt. Gibt es eine Klage, die mehrere Rechtsbegehren umfasst, darf er seine Zuständigkeit nur für diejenigen Rechtsbegehren bejahen, welche offensichtlich zu seiner Gerichtsbarkeit gehören. Das Schiedsgericht muss eine gründliche und unabhängige Überprüfung seiner Zuständigkeit durchführen. Es ist allerdings an die vorherige Entscheidung des staatlichen Gerichts bezüglich dessen Zuständigkeit gebunden und muss diese anerkennen. (bk)
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Viele Bücher und Abhandlungen behandeln das Gefängnisleben in allgemeiner Weise, ohne Rücksicht auf das Alter der Insassen zu nehmen. Obwohl im Gefängniswesen die individuellen Bedürfnisse von betagten Gefangenen nicht unbekannt sind, fehlen die zur Verfügung gestellten Mittel, um den Vollzug ihrer Strafe zu organisieren. Praktiker sind sich jedoch bewusst, dass es unerlässlich ist, dieses Thema anzugehen und Lösungen für die Probleme zu finden, welche sich durch die Inhaftierung von Personen im fortgeschrittenen Alter stellen. Der Beitrag versucht, einen bescheidenen Teil dazu beizusteuern. (bk)
Abstract
Am 1. Januar 2013 traten Abs. 3 und 4 des Art. 90 SVG in Kraft. Art. 90 Abs. 3 SVG erfasst die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln und in diesem Zusammenhang ebenfalls die «besonders krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit». Die in Abs. 4 vorgenommene Kategorisierung stellt indessen einzig und allein auf das objektive Faktum der Geschwindigkeitsüberschreitung ab, ohne die Verschuldensproblematik zu berücksichtigen. Dies führt zur Normkollision und zur Verletzung international anerkannter Grundsatzprinzipien des Rechts. Angesichts der hohen Strafandrohung und der damit als «Verbrechen» eingestuften Handlung, drängt sich eine Korrektur der verunglückten Gesetzgebungsaktion auf.
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Jahr für Jahr werden in der Schweiz unzählige Bestimmungen der unterschiedlichsten Rechtsgebiete durch den Gesetzgeber verabschiedet, in Kraft gesetzt, geändert oder aufgehoben. Häufig hat die Änderung einer einzelnen Bestimmung Auswirkungen auf andere Erlasse und bedingt entsprechende Anpassungen. Es verwundert kaum, dass sich bei dieser Flut von gesetzestechnischen Abläufen auch einmal ein Fehler einschleicht.
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BGer – Über dreissig Mal hat eine Aargauer Spitalangestellte zwischen 2001 und 2005 aus den leerstehenden Wohnungen von Patienten Geld und Schmuck gestohlen. Nun hat das Bundesgericht den Schuldspruch und die bedingte Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren bestätigt. (Urteil 6B_544/2012)
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Künftig können Arbeitgebende die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen elektronisch einreichen. Dadurch wird die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Steuerbehörden markant vereinfacht. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, hat eine entsprechende Verordnungsänderung unterzeichnet, die auf Anfang 2014 in Kraft treten wird.
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Der Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherern wird ab 2014 einfacher berechnet. Neu gibt es nur noch eine einzige Berechnung, und zwar im Folgejahr. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung am 27. Februar 2013 verabschiedet.
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Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 eine Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie die entsprechende Botschaft verabschiedet. In Zukunft soll die Kontrolle des Bundes über die Dienstleistungen von Angehörigen des Zivilschutzes verstärkt werden. Damit sollen unrechtmässige Schutzdienstleistungen und unrechtmässige EO-Abrechnungen durch die Kantone und Gemeinden verhindert werden. Die Revisionsvorlage geht nun zur Beratung an die Eidgenössischen Räte.
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Um die Arbeitslosenversicherung rascher zu entschulden, sollen künftig auch Lohnanteile über 315‘000 Franken mit einem Beitragsprozent (sogenanntes Solidaritätsprozent) belegt werden. Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen, den Parteien, den Verbänden und Organisationen grossmehrheitlich unterstützt. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 den Entwurf der Gesetzesänderung und der Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet.
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Mutmassliche Straftäter sollen sich nicht dank verschlüsselter Kommunikation, etwa via Internet, einer Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Gleichzeitig soll klar festgelegt werden, welche Überwachungsmassnahmen zulässig sind und wer welche Pflichten hat, damit der moderne Fernmeldeverkehr überwacht werden kann. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 die Botschaft für die erforderliche Gesetzesrevision verabschiedet und ans Parlament überwiesen.
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Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 zwei Vernehmlassungsvorlagen verabschiedet. Einerseits sollen die revidierten internationalen Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden. Anderseits soll mit erweiterten Sorgfaltspflichten verhindert werden, dass Finanzintermediäre in der Schweiz unversteuerte Gelder entgegennehmen. Mit diesen Vorlagen unterstreicht der Bundesrat die Bedeutung, die er der Wahrung der Integrität des Finanzplatzes beimisst. Beide Vernehmlassungen dauern bis zum 15. Juni 2013.
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Der Bundesrat befürwortet im Grundsatz die Parlamentarische Initiative 12.400 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N). Diese sieht vor, die finanziellen Mittel zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion ab 2014 zu erhöhen, kleine Photovoltaik-Anlagen anstatt mit der kostendeckenden Einspeisevergütung mit einmaligen Investitionshilfen zu unterstützen und stromintensive Unternehmen vom Netzzuschlag zur Finanzierung der Förderinstrumente zu entlasten. Der Bundesrat unterstützt die Kommission darin, die Vorlage als indirekten Gegenvorschlag zur Cleantech-Initiative anzunehmen.
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Der Bundesrat stellt der Volksinitiative «für eine öffentliche Krankenkasse» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Dieser soll vor allem die Risikoselektion der Krankenversicherer verringern, und zwar mit einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten und einer weiteren Verfeinerung des Risikoausgleichs. Zudem soll eine striktere Trennung von Grund- und Zusatzversicherung die Transparenz erhöhen. Der Entwurf geht nun in die Vernehmlassung. Die Volksinitiative «für eine öffentliche Krankenkasse» lehnt der Bundesrat ab.
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Der Bundesrat will zusammen mit den Kantonen verschiedene Massnahmen prüfen, damit Opfer von Straftaten häufiger Anzeige erstatten und stärker unterstützt werden können. Er beabsichtigt zudem, die statistischen Erhebungen zur Kriminalität und Opferhilfe zu verbessern, wie er in einem am 27. Februar 2013 veröffentlichten Bericht festhält.
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Läden sollen ihre Produkte künftig in der ganzen Schweiz werktags bis 20 Uhr verkaufen dürfen. Nach dem Ständerat hat auch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) einer Motion zur Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten zugestimmt.
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Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im März 2013 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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