Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Vergleich zwischen der alten und der neuen Regelung
Die Verkehrssicherheit verlangt, dass Fahrzeuge und Motorfahrzeugführer verkehrstauglich sind. Dies erfolgt u.a. durch Ausstellen eines Fahrzeugausweises und der Zuteilung von Kontrollschildern samt Führerausweis. Im Beitrag steht die Auslegung der Neuformulierung «Missbrauch von Ausweisen und Schildern» – statt «oder» – zur Diskussion. Genügt zur Bestrafung der alternative Missbrauch oder bedarf es eines kumulativen Verstosses? Entscheidend ist die Antwort im Hinblick auf die Strafandrohung: Dazu kommt, dass bei Missbrauch keine blosse Ordnungswidrigkeit vorliegt, sondern die Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsentzug reicht. Von entscheidender Bedeutung ist dann aber die Einhaltung des Verschuldensprinzips.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Problemstellung
- 2. Grundsätzliche Analyse der Strafzumessungsregel
- I. Grundsätzliche Überlegungen zum Strafsystem im Strassenverkehrsrecht
- II. Verhältnis zwischen der generellen zu den besonderen Strafzumessungsregeln
- 3. Analyse der Strafzumessungsproblematik im Hinblick auf den Missbrauch von Ausweisen und/oder Schildern
- I. Rechtslage bis Ende 2012
- II. Rechtslage ab Anfang 2013
- A. Ausgangslage
- B. Normative Zuordnungskriterien
- 1. Grundsätzliche Überlegungen zur normativen Zuordnung
- 2. Bedeutung der normbezogenen Zuordnung
- a. Verkehrszulassungsberechtigung
- b. Verkehrsregelverletzungen
- 3. Strafbarkeitsvoraussetzungen
- a. Strafzumessungsregel gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG
- b. Strafzumessungsregel gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG
- III. Änderung der Rechtslage durch das neue Recht
- 4. Anwendbarkeit von Grundsatzbestimmungen
- I. Vertrauensprinzip
- II. Legalitätsprinzip
- III. Verschuldensprinzip
- 5. Auslegungsproblematik
- I. Erstinstanzliche Überlegungen zur Interpretation von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG
- II. Kritische Analyse
- 6. Fazit
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