Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls
66.4
Zitiervorschlag: Jurius, Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls, in: Jusletter 16. Dezember 2013
Misshandelte Kinder sollen rasch und wirksam geschützt werden können. Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sollen daher künftig verpflichtet werden, der Kindesschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn sie begründeten Anlass zur Annahme haben, dass das Wohl eines Kindes und damit seine Entwicklung gefährdet sein könnte. Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2013 eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.