Wer trägt die Kosten für die Kopien der Krankengeschichte?
Die Ärztinnen und Ärzte stellen die Erstellung von Kopien der Krankengeschichte den Patienten regelmässig in Rechnung und berufen sich hierbei auf die kantonalen Gesundheitsgesetze, die oft eine Gebühr vorsehen. Auf der anderen Seite sehen die Datenschutzgesetze eine kostenlose Auskunftserteilung vor. Was gilt nun?
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundsätzliches zum Einsichts- und Auskunftsrecht
- 1.1. Begriffe
- 1.2. Berechtigte Person
- 1.3. Umfang der herauszugebenden Daten
- 2. Gesundheitsrechtliche Vorgaben
- 2.1. Pflicht zur Führung einer Krankengeschichte
- 2.2. Das gesundheitsrechtliche Einsichtsrecht
- 2.3. Kosten für die Auskunft, resp. für Kopien der Krankengeschichte
- 2.4. Fazit
- 3. Datenschutzrechtliche Vorgaben
- 3.1. Anwendbares Recht
- 3.2. Einsichts- und Auskunftsrecht gemäss Datenschutzgesetzgebung
- 3.3. Die Gebühren
- 3.4. Fazit
- 4. Kostenlose oder kostenpflichtige Kopien
- 4.1. Die Praxis
- 4.2. Keine Gebühren
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