Kündigungssperre unwissentlich verletzt
BGer – Am gleichen Tag, an dem ein Vermieter seinem Mieter kündigte, wandte dieser sich wegen Mängeln und einer Mietzinsreduktion an die Schlichtungsbehörde. Auch wenn der Vermieter somit nicht wissen konnte, dass ein Verfahren hängig ist, gilt für den Mieter der Kündigungsschutz. (Urteil 4A_482/2014)
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