Die Umsetzung der Pädophilen-Initiative
Eine deutliche Mehrheit des Stimmvolkes sprach sich im Mai 2014 für die Annahme der Pädophilen-Initiative aus, wodurch die BV um den Art. 123c erweitert wurde. Dessen Umsetzung auf Gesetzesstufe erweist sich jedoch als problematisch, weil der undifferenzierte Wortlaut die Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips suggeriert. Der Beitrag widmet sich der Auslegung des umzusetzenden Art. 123c BV, beleuchtet den am geltenden Tätigkeitsverbot anknüpfenden Umsetzungsvorschlag des Bundesrats vom 13. Mai 2015 und präsentiert eine Idee, wie bei dieser komplizierten Ausgangslage der Einzelfallgerechtigkeit dennoch Rechnung getragen werden könnte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Historische Entwicklung des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots
- 1. Das frühere strafrechtliche Berufsverbot
- 2. Vom Berufs- zum Tätigkeitsverbot
- III. Die Konkretisierung der Bundesverfassung im Allgemeinen
- IV. Die Auslegung der Bundesverfassung
- 1. Die methodischen Grundsätze
- 2. Im Besonderen: Das historische Auslegungselement
- 3. Völkerrechtskonformität und die Schaffung praktischer Konkordanz
- V. Die Konkretisierung von Art. 123c BV
- 1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
- 2. Die Ausnahmen vom Automatismus
- 2.1. Allgemeines
- 2.2. Die Jugendliebe
- 2.3. Weitere Ausnahmen
- 3. Zwischenfazit
- VI. Der Umsetzungsvorschlag des Bundesrats
- 1. Die geltenden Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot
- 1.1. Inhalt und Umfang des Tätigkeitsverbots
- 1.2. Das allgemeine Tätigkeitsverbot
- 1.3. Die qualifizierten Tätigkeitsverbote
- 1.4. Dauer, Aufhebung und Anpassung des Tätigkeitsverbots
- 2. Die vorgeschlagenen Änderungen
- 2.1. Erweiterung des Anwendungsbereichs
- 2.2. Automatismus und Ausnahmeklausel
- 2.3. Nachträgliche Einschränkung bzw. Aufhebung des Verbots
- 3. Die Handhabung des Tätigkeitsverbots am Beispiel der Jugendliebe
- 3.1. Beurteilung des Sachverhalts nach geltendem Recht
- 3.2. Beurteilung des Sachverhalts nach vorgeschlagenem revidiertem Recht
- VII. Würdigung des Umsetzungsvorschlags
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