7. November 2016
7. November 2016
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Liebe Leserinnen und Leser
Die seit dem 1. Juli 2013 in der EU geltende Bauprodukteverordnung VO 305/2011, welche die sog. Bauprodukterichtlinie RL 89/106 ablöste, legt «harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung» der von der Verordnung erfassten Bauprodukte fest und ist aufgrund des bilateralen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen auch für die Schweiz von Bedeutung. Astrid Epiney und Sian Affolter folgern, dass die Verordnung das Inverkehrbringen und das Bereitstellen auf dem Markt von Produkten im harmonisierten Bereich abschliessend regelt und der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten und letztlich auch der Schweiz auf die Nutzung der von der Verordnung bzw. des bilateralen Rechts diesbezüglich selbst vorgesehenen Möglichkeiten eingeschränkt wird.
Das Gesellschaftsrecht hat in den letzten fünf Jahren zahlreiche Änderungen und Neuerungen erfahren. David Equey gibt uns einen Überblick zu den wichtigsten Entscheiden des Bundesgerichts, die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Oktober 2016 dazu gefällt wurden.
Noch selten machte sich in den Vereinigten Staaten während eines Präsidentschaftswahlkampfs soviel Unmut breit wie im aktuellen. Es steht viel auf dem Spiel bei der Auswahl der geeigneten Person für eines der mächtigsten Ämter der Welt. Angesichts der momentanen Lage untersuchen Giordana Campagna und Raffael Nicolas Fasel wieso die Schweiz – die über viele Gemeinsamkeiten mit ihrer amerikanischen Schwesternation verfügt – sich für ein gänzlich anderes Regierungssystem entschieden hat. Ihre Erklärung ist, dass man sich in der Schweiz gegen eine solche Einzelherrschaft absichern wollte, was sich im Hinblick auf die Sorgen der heutigen Amerikaner und Amerikanerinnen zu bewähren scheint.
Claudia Schneider Heusi widmet sich dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2016, in welchem dieses die Aargauische Pensionskasse als kantonale Anstalt dem Vergaberecht unterstellt. Der Entscheid bezieht sich auf den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts und die Frage, welche Auftraggeber diesem unterstellt sind. Davon zu unterscheiden ist der objektive Geltungsbereich und damit die Frage, welche Leistungen die unterstellten Auftraggeber gemäss welchen vergaberechtlichen Bestimmungen auszuschreiben haben. Dazu äussert sich das Bundesgericht – abgesehen vom Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur Kapitalanlage, welche nicht dem Vergaberecht unterstellt werden – nicht.
Am 1. Januar 2017 tritt die viel und jahrelang diskutierte Swissness-Vorlage in Kraft. Der Mehrwert der Schweizer Herkunft (Swissness) wurde in der Vergangenheit immer häufiger missbraucht. Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Rechts über Schweizer und andere Herkunftsangaben veranlasst. Markus Kaiser und Michael Noth besprechen die neuen Regelungen und deren Umsetzung und Bedeutung in der Praxis.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
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