Vertrauensarzt untersteht gegenüber Arbeitgeber dem Berufsgeheimnis
Aus dem Bundesgericht
Strafrecht Schweiz Besonderer Teil, Verletzung der Berufs- und Amtspflicht
Zitiervorschlag: Jurius, Vertrauensarzt untersteht gegenüber Arbeitgeber dem Berufsgeheimnis, in: Jusletter 29. Mai 2017
BGer – Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Ohne weitergehende Ermächtigung des Arbeitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat. (Urteil 6B_1199/2016)
Kommentare
Hier können Sie Meinung zu diesem Thema hinterlassen. Wir behalten uns vor, Kommentare zu entfernen, die gegen unsere Richtlinien verstossen.