Anspruch auf ein stellvertretendes Commodum bei verschuldeter Leistungsunmöglichkeit?
Ein Anspruch auf ein stellvertretendes Commodum liegt z.B. dann vor, wenn der zu liefernde, aber durch einen Zufall zerstörte Vertragsgegenstand versichert war und der Schuldner (Lieferant) wegen der Zerstörung des Vertragsgegenstandes eine Versicherungsleistung erhalten hat. Obwohl dieses Institut aus Art. 119 OR abgeleitet wird, der die unverschuldete Leistungsunmöglichkeit regelt, wird von der herrschenden Lehre vertreten, dass das stellvertretende Commodum auch bei verschuldeter Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung an deren Stelle treten kann. In diesem Beitrag wird untersucht, ob diese Auffassung richtig ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fragestellung
- II. Diskussion
- A. Herrschende Lehre und Obergericht / Handelsgericht des Kantons Zürich
- B. Eigener Ansatz
- 1. Mögliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Instituts des stellvertretenden Commodums auf Fälle verschuldeter Leistungsunmöglichkeit
- 1.1. Bundesgerichtliche Rechtsprechung?
- 1.2. Historische Perspektive?
- 1.3. Keine Gesetzeslücke?
- 1.4. Aushebelung von Art. 43 Abs. 1 OR?
- 1.5. Das haftpflichtrechtliche Verbot der Überentschädigung?
- 2. Argumente für die Anwendbarkeit des Instituts des stellvertretenden Commodums auf Fälle verschuldeter Leistungsunmöglichkeit / eigener Standpunkt
- III. Zusammenfassung
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