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Erlassanfechtung durch Behördenmitglieder

Renata Trajkova
Renata Trajkova
Rechtsgebiete:

Verwaltungsrecht, Übriges Verfassungsrecht

Zitiervorschlag: Renata Trajkova, Erlassanfechtung durch Behördenmitglieder, in: Jusletter 8. April 2019

Rechtsschutz soll primär der Wahrung von individuellen Interessen dienen. Notwendig für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer hinreichenden Beschwerdeberechtigung. Beschwerden, die im Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden, sind ohne Statuierung eines besonderen Beschwerderechts nicht gestattet. Behördenmitglieder in ihrer Amtsfunktion sind damit ausgeschlossen. Umso überraschender präsentiert sich nun BGE 144 I 43 ff., der scheinbar eine Abwendung von diesem System suggeriert. Die Autorin analysiert kritisch dieses Urteil und seine allfällige Tragweite.


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einstieg: Funktionen des Rechtsschutzes
  • 2. Geltende Rechtslage zur Beschwerdelegitimation
    • 2.1. Vorbemerkung
    • 2.2. Allgemeines Beschwerderecht bei der Entscheidanfechtung
    • 2.3. Beschwerderecht bei Erlassanfechtung
  • 3. BGE 144 I 43 ff.: Erweiterung des Beschwerderechts von Behördenmitgliedern?
  • 4. Tragweite von BGE 144 I 43 ff.
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