Private Haushalte: Anwendung des Arbeitsgesetzes?
Private Haushalte sind vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) ausgenommen. Hausangestellte werden nicht nur durch das ArG, sondern auch durch das OR und Normalarbeitsverträge (NAV) geschützt. Allerdings sind nur die Mindestlöhne zwingend einzuhalten. Die Arbeitszeitvorschriften der NAV können vertraglich wegbedungen werden. Es besteht somit eine Schutzlücke. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass bei Personalverleih der Personalverleiher und nicht der Haushalt als Betrieb zu qualifizieren ist, was zur Anwendung des Arbeitsgesetzes führt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage, Fragestellung und methodisches Vorgehen
- 1. Ausgangslage
- 2. Fragestellung und methodisches Vorgehen
- 3. Begriffsklärungen
- II. Völker-und verfassungsrechtliche Ausgangslage
- 1. Allgemeines
- 2. ILO-Übereinkommen zum Schutz der Hausangestellten
- III. Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes bei Auftragsverhältnissen, Personalverleih und Personalvermittlung
- 1. Problem- und Fragestellung
- 2. Betreuungs- und Hausarbeitsdienstleistungen im Lichte des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG)
- 2.1 Anwendungsbereich und Zweck des AVG
- 2.2 Gerichtspraxis zum Personalverleih bei Betreuungs- und Hausdiensten
- 2.3 Abgrenzung Personalverleih/Arbeitsvermittlung
- 3. Bedeutung der Gerichtspraxis
- IV. Vertiefte Analyse Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG
- 1. Betriebsbegriff im Arbeitsgesetz
- 2. Der private Haushalt als «Betrieb» im Sinne des Arbeitsgesetzes
- 3. Der «private Haushalt» und die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG in Dreiecksverhältnissen
- V. Schlussfolgerung
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare