Bail-in heute und morgen
Seit 2011 kennt die Schweiz den Bail-in als Sanierungsmassnahme für Banken – glücklicherweise bis anhin ohne Testfall. Die anwendbaren Regeln wurden seither bereits mehrfach modifiziert und an internationale Entwicklungen angepasst. Geblieben ist das rechtsstaatliche Defizit, dass die immer noch sehr schlanke Substanz der Regelung auf Verordnungs- und nicht auf Gesetzesstufe geregelt ist. Der Bundesrat hat nun am 8. März 2019 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bankengesetzes eröffnet, um dieses Manko zu korrigieren und gewisse weitere Systemanpassungen vorzunehmen. Dies bietet Gelegenheit, die Regeln des Bail-in heute und morgen etwas vertiefter anzusehen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. TLAC und Bail-in
- 2.1. TLAC
- 2.2. Internal TLAC
- 3. Bail-in: Geltendes Recht
- 3.1. Gesetzliche Grundlage
- 3.2. Rahmenbedingungen
- 3.3. Allgemeine Voraussetzungen
- 3.4. Dem Bail-in unterstehende Verbindlichkeiten
- 3.4.1. Grundsatz
- 3.4.2. Ausnahmen
- a. Privilegierte Forderungen
- b. Gesicherte Forderungen
- c. Verrechenbare Forderungen
- 3.5. Ablauf des Bail-in
- 3.5.1. Grundsatz: Subsidiarität des Eingriffs in Gläubigerrechte
- 3.5.2. Herabsetzung bzw. Wandlung des regulatorischen Kapitals
- a. Regulatorisches Kapital, insbesondere CoCos und Write-off Bonds
- b. Point of non-viability (PonV)
- c. Anordnung des Bail-in
- 3.5.3. Gläubigerhierarchie
- 3.6. Umfang
- 3.7. Forderungsreduktion anstelle Umwandlung
- 4. Bail-in: Vorgeschlagene Neuregelung
- 4.1. Ausgangslage
- 4.2. Vernehmlassungsvorlage (VE-BankG)
- 4.2.1. Detailliertere Regelung im BankG
- 4.2.2. Subsidiarität
- 4.2.3. No creditor worse-off
- 4.2.4. Von Bail-in ausgenommene Forderungen
- 4.2.5. Vorbedingungen des Bail-in
- a. Herabsetzung bzw. Wandlung des gesamten regulatorischen Kapitals
- b. Low triggering CoCos?
- 4.2.6. Gläubigerhierarchie
- a. Gleiche Spielregeln für die Forderungsreduktion
- b. Nachrangige Forderungen
- c. Bail-in-Bonds
- 4.2.7. Suspendierung von Mitwirkungsrechten
- 4.2.8. Wertausgleich für vormalige Eigner
- 5. Würdigung
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