Liebe Leserinnen und Leser
Zu den möglichen Massnahmen, die der FINMA zur Sanierung eines Finanzinstituts in Schieflage zur Verfügung stehen, gehört der Bail-in. Dieser ist die Befugnis, mittels hoheitlicher Anordnung Fremd- in Eigenkapital umzuwandeln oder das Fremdkapital ganz oder teilweise herabzusetzen. Roland Fischer und Rebecca Rötheli berichten umfassend von aktuellen und künftigen Regeln des Bail-in.
Eine der Besonderheiten des neuen Sanierungsrechts besteht darin, dass die Nachlassstundung aufgehoben werden kann, wenn dem Schuldner die Sanierung während der Stundung ohne Nachlassvertrag gelingt. Felix Rutschmann und Isaak Meier analysieren die entsprechende Regelung des Artikels 296a SchKG.
Marc Bernheim und Gaudenz Geiger kommentieren mit Artikel 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine weitere Bestimmung des neuen Sanierungsrechts. Diese knüpft die richterliche Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrags an die Voraussetzung, dass die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
Wird der Konkurs eröffnet, kann die erste Gläubigerversammlung über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen – insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes des Gemeinschuldners und über die Vornahme von freihändigen Verkäufen. Kurt und Marlen Stöckli erörtern ausgewählte praktische Probleme bei dringlichen Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung.
Auch was mit der Software des Konkursiten geschieht, kann im Konkurs von massgebender Bedeutung sein. Philipp Possa und Melanie Gasser untersuchen diese Frage für den Konkurs des Entwicklers oder Anbieters.
Roland Schegg und Benjamin Rutz schliesslich setzen in ihrem Beitrag zur Früherkennung und Bewältigung von Unternehmenskrisen bei KMU gedanklich vor einem Sanierungs- oder Konkursverfahren ein und werfen dabei auch die Frage der Szenarienplanung auf.
Eine zweite Schwerpunkt-Ausgabe zum Sanierungs- und Insolvenzrecht mit weiteren aktuellen Themen wird am 26. August 2019 erscheinen.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und wunderschöne Hochsommertage!
Dr. iur. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, LL.M.
Redaktor Sanierungs- und Insolvenzrecht
Abstract
Seit 2011 kennt die Schweiz den Bail-in als Sanierungsmassnahme für Banken – glücklicherweise bis anhin ohne Testfall. Die anwendbaren Regeln wurden seither bereits mehrfach modifiziert und an internationale Entwicklungen angepasst. Geblieben ist das rechtsstaatliche Defizit, dass die immer noch sehr schlanke Substanz der Regelung auf Verordnungs- und nicht auf Gesetzesstufe geregelt ist. Der Bundesrat hat nun am 8. März 2019 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bankengesetzes eröffnet, um dieses Manko zu korrigieren und gewisse weitere Systemanpassungen vorzunehmen. Dies bietet Gelegenheit, die Regeln des Bail-in heute und morgen etwas vertiefter anzusehen.
Abstract
Nach revidiertem SchKG kann die Nachlassstundung bei gelungener Sanierung aufgehoben werden. Seit Inkrafttreten 2014 kam es bei Unternehmen zu lediglich 5 Aufhebungen. In Analogie zum Konkursaufschub genügt es nach den Verfassern, dass realistische und nachvollziehbare Aussichten auf Fortführung des Unternehmens bestehen. Wichtig ist, dass die Stundung davor still erfolgen kann. Entgegen der Gerichtspraxis wird die viermonatige Frist für die stille/provisorische Stundung durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlängert. Der Gesetzgeber sollte jedoch diese Frist um weitere 4 Monate verlängern.
Abstract
Seit dem 1. Januar 2014 setzt das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) zur richterlichen Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrags voraus, dass die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten müssen. Je nach Auslegung dieser Bestimmung kann diese Regelung in der Praxis dazu führen, dass das Zustandekommen eines an sich sinnvollen Nachlassvertrags gefährdet wird oder gar scheitert. Der Beitrag analysiert die Beitragspflicht des Anteilsinhabers und plädiert für eine gläubigerfreundliche Auslegung von Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG.
Abstract
In Konkursverfahren stellen sich nach Konkurseröffnung oft Fragen, deren Beantwortung grosse finanzielle Auswirkungen für die Gläubiger nach sich ziehen kann. Vielfach sind noch vor Konkurseröffnung Handlungen vorgenommen und Zustände geschaffen worden, die im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einer schnellen Entscheidung bedürfen. Das Gesetz stellt diesbezüglich verschiedene Instrumente, insbesondere das Instrument des dringlichen Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung nach Art. 238 Abs. 1 SchKG, zur Verfügung. Wie diese Bestimmung gehandhabt werden kann, sollen die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Abstract
Der Frage, was im Konkursfall des Software-Entwicklers oder des Anbieters mit der Software geschieht, wird in der Praxis bei der Vertragsgestaltung oft nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet. Es treffen hier verschiedene Spezialgebiete aufeinander: Das Insolvenz- und das IT-Recht inklusive dem Urheberrecht. Deren Besonderheiten und Tücken sind im Zusammenspiel zur optimalen Interessenwahrung und Vermeidung von Fehlinvestitionen bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Nachfolgend wird das Thema allgemein betrachtet (Ziffer 2) und anschliessend in Ziffer 3 anhand von zwei Praxisbeispielen inklusive Lösungsvorschlägen veranschaulicht.
Abstract
Steigt oder fällt die Nachfrage? Wie antworten wir auf fallende Margen? Was machen die Währungen? Ist das Unternehmen auf Eventualitäten vorbereitet? Wie fit ist die Führung im Umgang mit der Ungewissheit von immer komplexeren Märkten? Das Denken in Szenarien setzt hier gezielt und überzeugend an.
Abstract
BGer – Das Bundesgericht äussert sich vertieft zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern und dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU). Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie das primär wirtschaftsrechtlich motivierte FZA unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorsieht, sind im Strafrecht nicht eng auszulegen, sondern gemäss dem Wortsinn der fraglichen Bestimmung des FZA. (Urteil 6B_378/2018)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat den Rekurs der Eltern eines 2012 verstorbenen Rekruten zurückgewiesen. Es bestätigte, dass die Strafklage gegen zwei Militärärzte verjährt sei. Diese hatten den jungen Mann trotz einer Herzstörung für diensttauglich erklärt. (Urteil 6B_565/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat den Antrag der Genfer Staatsanwaltschaft abgewiesen, einen 2004 zu einer lebenslänglichen Haft verurteilten Mann zu verwahren. Der Mann war für zwei Tötungsdelikte zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. (Urteil 6B_1083/2018)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden gegen die Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der FINMA vom 23. November 2018 i.S. SHL Telemedicine Ltd. ab. (Urteile B-6887/2018 und B-6879/2018)
Abstract
BStGer – Mit zwei Beschlüssen hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von zwei Beschuldigten gegen den Bundesanwalt, einen ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes und einen Staatsanwalt des Bundes gestellten Ausstandsbegehren gutgeheissen. Sofern die Begehren gegen weitere Mitglieder der Taskforce der Bundesanwaltschaft gerichtet waren, wies sie diese ab. Die Taskforce wurde von der Bundesanwaltschaft 2015 im Rahmen der Ermittlungen zu möglichen Vermögensstraftaten zum Nachteil der FIFA ins Leben gerufen. Die FIFA ist in den entsprechenden Verfahren Privatklägerin. (Urteile BB.2018.190 und BB.2018.197)
Abstract
Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen werden erweitert und die Rolle der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftungen wird gestärkt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 1. August 2019 in Kraft zu setzen.
Abstract
Die Zusammenstellung beinhaltet alle laufenden Vernehmlassungen der Bundeskanzlei, der Departemente EDA, EDI, EJPD, VBS, EFD, UVEK, WBF und der Parlamentarischen Kommissionen im Juni 2019. Die einzelnen Vernehmlassungen sowie die dazugehörigen Unterlagen können via Links direkt abgerufen werden.