Zitiervorschlag: François Vouilloz, La suspension de la faillite faute d’actif, in: Jusletter 28. Oktober 2019
Mehr als die Hälfte aller in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren werden mangels Aktiven eingestellt. Ein Gläubiger hat unter Umständen Interesse, dass das Liquidationsverfahren durchgeführt wird. Bei Bekanntmachung der Einstellung kann ein Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die Fortsetzung des Konkursverfahrens verlangen, solange er eine hinreichende Sicherheit leistet. Das SchKG sieht insbesondere die Betreibung auf Pfändung gegen Einzelfirmen, das Wiederaufleben von früheren Betreibungen und Sonderregeln für die Einstellung des Verfahrens bei einer ausgeschlagenen Erbschaft und für Konkurseinstellungen bei juristischen Personen vor. (el)
Inhaltsverzeichnis
I. La suspension de la faillite faute d’actif
A. La procédure
B. Les conséquences
II. La réouverture de la procédure de faillite
III. La poursuite par voie de saisie (art. 230 al. 3 LP)
IV. La renaissance des poursuites (art. 230 al. 4 LP)
V. La radiation des personnes morales inscrites au registre du commerce
VI. La suspension de la liquidation d’une succession répudiée (art. 230a al. 1 LP)
A. La procédure
B. Les diverses étapes de la liquidation
VII. La suspension de la faillite des personnes morales
A. La réalisation à la requête d’un créancier gagiste (art. 230a al. 2 LP)
B. La « cession » à l’Etat (art. 230a al. 3 LP) – La réalisation par l’office (art. 230a al. 4 LP)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Hier können Sie Meinung zu diesem Thema hinterlassen. Wir behalten uns vor, Kommentare zu entfernen, die gegen unsere Richtlinien verstossen.
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Thema.
Jurius ist dein persönlicher Assistent für alle Fragen rund um Weblaw. Egal ob du Informationen zu Abos, Produkten oder Dienstleistungen benötigst, Jurius ist hier, um dir zu helfen. Stelle einfach deine Frage und erhalte sofortige Antworten.