Der Anwendungsbereich von Art. 6a COVID-19-Verordnung 2
Die Handlungsfähigkeit von sämtlichen privaten und öffentlichen Organisationen und Institutionen ist seit dem 17. März 2020 gesetzlich gewährleistet
Die «COVID-19-Verordnung 2» des Bundesrates bringt entgegen ihrem zu engen Wortlaut nicht nur praktikable Lösungen für Generalversammlungen von Publikumsgesellschaften, KMU und Vereinen, sondern für Versammlungen jeglicher Art bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen. Und, das mag manche überraschen: auch für Gemeindeversammlungen, Sitzungen von Kantonsparlamenten sowie Sessionen der eidgenössischen Räte. Sämtliche Gesellschaften, Organisationen und Institutionen sind damit seit dem 17. März 2020 wieder handlungsfähig – sofern sie digital à jour sind.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Grundlage und Tragweite der COVID-19-Verordnung 2
- 3. Auslegung von Art. 6a COVID-19-Verordnung 2
- 3.1. Methode der Auslegung von Rechtsnormen
- 3.2. Art. 6a COVID-19 Verordnung 2
- 3.2.1. Sprachlich-grammatikalische Interpretation
- 3.2.2. Systematische Interpretation
- 3.2.3. Historische Interpretation
- 3.2.4. Teleologische Interpretation
- 3.2.5. Zwischenfazit
- 4. Schlussfolgerungen und konkrete Anwendungsbeispiele von Art. 6a COVID-19-Verordnung 2
- 4.1. Mitgliederversammlungen sämtlicher Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts
- 4.2. Versammlungen der übrigen Organe sämtlicher Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts
- 4.3. Versammlungen sämtlicher weiterer Organisationen und Interessensgemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts
- 4.4. Sämtliche Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene
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