Catch-up TV: Catch-as-catch-can oder gibt es urheberrechtliche Grenzen?
Unter den Bezeichnungen Catch-up TV oder Replay TV oder zeitversetztes Fernsehen wird ein beliebter Service angeboten, der es den Abonnenten erlaubt, Fernsehprogramme nachdem sie ausgestrahlt worden sind noch während sieben Tagen anzuschauen. Zurzeit sind Bestrebungen im Gange, die sog. Vorhaltedauer, während welcher einmal ausgestrahlte Programme angeschaut werden können, von sieben Tagen auf 14 Tage auszudehnen. Der Beitrag untersucht, wie die Verdoppelung der Vorhaltedauer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage werden weitere, vornehmlich urheberrechtliche Punkte des Catch-up TV diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Ausgangslage
- 2.1. Tatsächliche Aspekte
- 2.2. Rechtliche Aspekte
- 2.2.1. Der bestehende GT 12
- 2.2.2. Die Genehmigungsentscheide der ESchK
- 2.2.3. Die Eckpunkte des neu zur Genehmigung beantragten Vorschlags für einen GT 12
- 3. Rechtliche Erwägungen
- 3.1. Ausschliesslichkeitsrechte
- 3.2. Eigengebrauch
- 3.2.1. Privatgebrauch
- 3.2.2. Beizug von Dritten durch den Eigengebrauchsberechtigten
- 3.2.2.1. Allgemeines
- 3.2.2.2. Individuelles Bestellen
- 3.2.2.3. Masterkopie
- 3.2.2.4. Vergütungspflicht
- 3.3. Dreistufentest
- 3.3.1. Allgemeines
- 3.3.2. Erste Stufe: Ausnahmefälle?
- 3.3.3. Zweite Stufe: Keine Beschränkung der normalen Verwertung?
- 3.3.4. Dritte Stufe: Verhältnismässiger Ausgleich?
- 4. Fazit
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