Summarexmission und öffentliche mündliche Verhandlung
Die Schweizerische Zivilprozessordnung räumt den Parteien im Rahmen einer Summarexmission keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ein. Ein solcher Anspruch ergibt sich indessen, wie das Bundesgericht entschieden hat, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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