Jusletter

Rahmenabkommen Schweiz–EU: Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 seine Kompetenzen überschritten

Der Verhandlungsabbruch zum Rahmenabkommen erfordert die Zustimmung des Parlaments

  • Autor/Autorin: Thomas Cottier
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Bilaterale Abkommen CH-EU, Europarecht, Aussenpolitik. Internationale Beziehungen, Übriges Verfassungsrecht
  • DOI: 10.38023/146c53b3-87e9-4547-ab82-7474b32c9d4a
  • Zitiervorschlag: Thomas Cottier, Rahmenabkommen Schweiz–EU: Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 seine Kompetenzen überschritten, in: Jusletter 28. Juni 2021
Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 die Verhandlungen mit der EU über ein Rahmenabkommen einseitig und ohne Zustimmung des Parlaments abgebrochen. Die Entscheidung geht über das Rahmenabkommen hinaus und bewirkt das Ende des bilateralen Weges. Weitere wichtige Abkommen werden verhindert und die geltenden Verträge erodieren. Eine staatsleitende Entscheidung dieser Trageweite bedarf verfassungsrechtlich der Zustimmung des Parlaments. Sie kann vom Bundesrat nicht im Alleingang getroffen und verantwortet werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Der einseitige Verhandlungsabbruch
  • 2. Ein staatsleitender Entscheid
  • 3. Die Kompetenzverteilung in der Aussenpolitik
  • 4. Die Verantwortung der Bundesversammlung
  • 5. Wahrung der Volksrechte
  • 6. Folgerungen

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