Wer ist zuständig für die Konkretisierung des Verhüllungsverbots?
Art. 10a BV im Kontext der bundesstaatlichen Kompetenzordnung
Das im Frühjahr 2021 in die Bundesverfassung aufgenommene Verhüllungsverbot muss durch ein Ausführungsgesetz konkretisiert werden. Nach Annahme des neuen Verfassungsartikels ist eine Diskussion darüber aufgekommen, ob die Zuständigkeit für die gesetzliche Umsetzung beim Bund oder den Kantonen liegt. Entgegen seiner beharrlichen Auskunft vor der Abstimmung hat der Bundesrat beschlossen, eine Ausführung auf Bundesebene vorzuschlagen. Der Beitrag prüft die kompetenzrechtliche Lage und legt dar, dass sich dieser Kurswechsel nicht rechtfertigen lässt. Eine bundesgesetzliche Umsetzung wäre ein folgenreicher Verfassungsverstoss.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die neuen Verfassungsvorschriften
- 3. Zuständigkeit der Kantone zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung
- 3.1. Weder explizite noch implizite Kompetenzzuweisung in Art. 10a BV
- 3.2. Kantonale Sachzuständigkeit
- 3.3. Unzulässigkeit einer Kompetenzübertragung auf den Bund
- 3.4. Unzulässigkeit einer Umsetzung aufgrund der Bundesstrafrechtskompetenz
- 4. Aufsichts-, Unterstützungs- und Koordinationskompetenzen des Bundes
- 5. Fazit und Schlussbemerkungen
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