Die Venedig-Prinzipien und die Ombudsperson der Stadt Zürich
Am 1. November 1971 nahm der «Beauftragte in Beschwerdesachen» der Stadt Zürich seine Arbeit auf; es handelte sich um die erste Ombudsstelle der Schweiz und um die erste städtische Ombudsinstitution in Europa. Die Überführung der Stadtzürcher Ombudsstelle auf eine neue rechtliche Grundlage mit der Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) vom 13. Juni 2021 bietet Gelegenheit zur Reflexion über die Vereinbarkeit der aktuellen städtischen Regelung mit den kurz zuvor im Rahmen des Europarats verabschiedeten «Prinzipien zum Schutz und zur Förderung der Ombudsmann-Institution» (sog. Venedig-Prinzipien).
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Venedig-Prinzipien: Genese und Bedeutung
- II. Inhalt der Venedig-Prinzipien…
- 1. Rechtsgrundlage, Mandat und Befugnisse
- 2. Funktionelle und organisatorische Unabhängigkeit
- 3. Bestellung, Amtsdauer und Abberufung der Ombudsperson
- III. …und ihre Verwirklichung bei der Ombudsstelle der Stadt Zürich
- 1. Rechtsgrundlage, Mandat und Befugnisse
- 2. Funktionelle und organisatorische Unabhängigkeit
- 3. Bestellung, Amtsdauer und Abberufung der Ombudsperson
- IV. Würdigung
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