Beiträge DOI: 10.38023/85297942-4588-45bc-b4fe-9c021c878b44

Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge

David Ballmer
David Ballmer
Rechtsgebiete:

Gesellschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht

Zitiervorschlag: David Ballmer, Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, in: Jusletter 1. Juli 2024

Der in Art. 52 Abs. 2 AHVG verankerte Organhaftungstatbestand sieht bekanntlich eine subsidiäre Haftpflicht der Organe des Arbeitgebers vor, wenn der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften ein Schaden entsteht. Zu den einschlägigen Vorschriften gehören mitunter jene über die Beitragspflicht. Weil es den belangten Organpersonen in der Praxis nur selten gelingt, sich vom Verschuldensvorwurf zu entlasten, nähert sich der Tatbestand kritischen Stimmen zufolge einer Kausalhaftung an. Der Verfasser geht einen Schritt weiter und mahnt, dass die Regelung nicht zu einer Durchgriffshaftung verkommen darf.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Rechtsnatur
  • III. Voraussetzungen im Einzelnen
    • A. Subsidiarität
    • B. Haftungssubjekte
    • C. Schaden
    • D. Widerrechtlichkeit
      • 1. Im Allgemeinen
      • 2. Doppelstufige Prüfung
        • a. Vorbemerkungen
        • b. Missachtung von Arbeitgeberpflichten
        • c. Missachtung von Organpflichten
    • E. Kausalität
    • F. Verschulden
      • 1. Im Allgemeinen
      • 2. Haftungsmassstab
      • 3. Vermutung des Verschuldens
  • IV. «Exkulpationsgründe» im Besonderen
    • A. Vorbemerkungen
    • B. Kasuistik
      • 1. «Business Defense»
      • 2. Mitverschulden der Ausgleichskasse
      • 3. Drittverschulden
      • 4. Ehrenamtlichkeit
      • 5. Delegation von Kompetenzen
      • 6. Kurze Dauer des Beitragsausstands
    • C. Versuch einer dogmatischen Einordnung
      • 1. Kritik
      • 2. Systematisierung
        • a. Fehlende Organpflichtwidrigkeit
        • b. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
        • c. Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs
  • V. Schlusswort
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