Krise in der Krisenorganisation des Bundes
Zum Vorentwurf eine Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung, zugleich ein Beitrag zur Diskussion um das Not- und Notstandsrecht
Der Vorentwurf (VE) einer Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung sieht einen überdepartementalen strategisch-politischen und einen operativen Krisenstab vor, dazu einen permanenten Kernstab im Bundesamt für Bevölkerungsschutz. Alle sind einem Departement untergeordnet. Das Konzept ist in sich widersprüchlich. Materiell unberücksichtigt bleiben die Weisungen über die sicherheitspolitische Führung des Bundesrates. Die Kantone werden bloss fakultativ mit beratender Stimme zugezogen. Die Problematik der Grundrechtseinschränkungen wird nicht gelöst. Die Analyse zeigt die Verfassungswidrigkeiten und die Praxisferne des VE auf.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Grundsätzliche und begriffliche Vorbemerkungen
- 2.1. Begriffliches
- 2.2. Verfassungsrechtliche Bemerkungen
- 2.2.1. Zur Problematik «Notrecht»
- 2.2.2. Zur Abstützung des Vorentwurfs der Verordnung auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
- 2.2.3. Bundesstaatliche Verpflichtungen qua Verfassungsrecht
- 3. Zu einzelnen Regelungen des Vorentwurfs
- 3.1. «Überdepartementale» Stäbe
- 3.2. Die Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates vom 25. Januar 2023
- 3.2.1. Die Weisungen von 1999
- 3.2.2. Die Weisungen von 2023
- 3.3. Aufgabenüberschneidungen von permanentem Kernstab, PSK, OPK sowie Kerngruppe Sicherheit (KGSi)
- 3.4. Die Zusammensetzung der Politisch-strategischen Krisenstabes (PSK) gemäss Art. 6 VE im Besonderen
- 3.4.1. Bundesverwaltungsintern
- 3.4.2. Zur Bundesstaatlichkeit
- 3.5. Der Operative Krisenstab (OPK), Art. 7 f. VE
- 3.6. Einsetzung der Krisenstäbe
- 3.7. Der permanente Kernstab, Art. 9 ff. VE
- 4. Beurteilung
- 5. Abschliessende Betrachtungen
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