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Wissenschaftliche Beiträge

Die Verwahrung im Jugendstrafrecht

Genese und Problempunkte des Gesetzesentwurfs

Sophie Wespi
Sophie Wespi

Zitiervorschlag: Sophie Wespi, Die Verwahrung im Jugendstrafrecht, in: Jusletter 16. Dezember 2024

Das Jugendstrafrecht wurde 2007 eingeführt, um der besonderen Situation von jugendlichen Straftäter:innen Rechnung zu tragen. Dazu ist es vornehmlich auf den Schutz und die Erziehung der jugendlichen Straftäter:innen ausgerichtet. Doch je länger, je mehr findet aufgrund von schweren Einzelfällen jugendlicher Delinquenz der im Erwachsenenstrafrecht präsente Sicherheitsgedanke auch im Jugendstrafrecht Einzug. So wird nun mit der Verwahrung die schwerste Massnahme des Erwachsenenstrafrechts auch auf jugendliche Straftäter:innen anwendbar sein. Wie es dazu gekommen und warum dies problematisch ist, wird in diesem Beitrag erläutert.


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Hintergrund der Motion Caroni: Altersobergrenze des JStG
  • 3. Von der Motion Caroni zum Gesetzesentwurf
    • 3.1. Genese des Gesetzesentwurfs
    • 3.2. Gesetzesentwurf zur Verwahrung nach JStG
      • 3.2.1. Anschliessende Verwahrung nach geschlossener Unterbringung
      • 3.2.2. Vorbehaltene Verwahrung nach Freiheitsentzug
  • 4. Problematik der Verwahrung als Massnahme des JStG
    • 4.1. Grundsatzproblematik der Verwahrung
    • 4.2. Vereinbarkeit der Verwahrung mit dem Jugendstrafrecht
      • 4.2.1. Widerspruch zu den Grundsätzen des Jugendstrafrechts
        • 4.2.1.1. Sicherung statt Schutz und Erziehung
        • 4.2.1.2. Tatbezogenes statt täter:innenbezogenes JStG
        • 4.2.1.3. Kein Sonderstrafrecht mehr
      • 4.2.2. Keine Verhältnismässigkeit zum Schutz der Gesellschaft
      • 4.2.3. Widerspruch zum Grundsatz ne bis in idem
  • 5. Problempunkte des Gesetzesentwurfs
    • 5.1. Lückenverschiebung statt Lückenschliessung
      • 5.1.1. Aufhebung der Altersobergrenze
      • 5.1.2. Wahl der Altersuntergrenze
      • 5.1.3. Wahl der Anlasstat
      • 5.1.4. Wahl der Anschlussmassnahme
    • 5.2. Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung
    • 5.3. Verwahrungsvorbehalt
    • 5.4. Austauschbarkeit von (Schutz-)Massnahmen
  • 6. Fazit
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