Liebe Leser*innen
In den meisten Insolvenzfällen sind die betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung noch aktiv. Die Insolvenz führt gewissermassen zum «zivilrechtlichen Tod» der betroffenen juristischen Person, und deren einziges Ziel ist fortan ihre Liquidation, also gewissermassen ihre «Beerdigung». In diesem Zusammenhang spielen mehrere, oft divergierende Interessen eine Rolle: Da sind die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, analysiert David Equey in La réalisation d’urgence dans la faillite, sowie die Interessen der ungesicherten Gläubiger, einschliesslich der Arbeitnehmer, etwaiger Pfandgläubiger und schliesslich der öffentlichen Gläubiger.
Die im Dezember 2025 beschlossene Teilrevision soll das schweizerische Kartellzivilrecht beleben. Sie erweitert die Aktivlegitimation, führt einen besonderen Feststellungsanspruch und eine Verjährungshemmung ein und schafft Anreize für freiwillige Wiedergutmachung. Der Vergleich mit der EU-Kartellschadenersatzrichtlinie zeigt: Der punktuelle schweizerische Ansatz räumt wichtige Hürden aus dem Weg. Gerade an den Schnittstellen zwischen behördlicher und privater Rechtsdurchsetzung besteht aber noch Potenzial, so Carla Beuret im Beitrag Die Teilrevision des schweizerischen Kartellzivilrechts.
«Wie weit greift der Begriff Familienwohnung», fragt Boris Grell im Aufsatz Familienwohnung: Kündigung und Erbrecht? Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid willkommene Klarstellungen gemacht zur Frage, ob auch dann die Kündigung einer «Familienwohnung» im Rechtssinne vorliegt, wenn die Ehegattin die besagte Wohnung im Hauptmietverhältnis aber nicht alleine zur Miete übernommen hatte, sondern – als Erbin Teil einer Erbengemeinschaft war.
Der europäische Cyber Resilience Act (CRA) stellt Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen – von der Entwicklung bis zur laufenden Unterstützung. Obwohl die Schweiz keine gleichwertige Regelung kennt, wird der CRA hier über drei Wege Wirkung entfalten: durch seine Anwendung auf Schweizer Exporteure, seinen Einfluss auf Sorgfaltsstandards und Käufererwartungen sowie durch die Dauer des Sicherheitssupports. Der Beitrag von Bertrand Legros, Le défaut numérique importé, zeigt die Grenzen des Schweizer Rechts auf und plädiert für eine gezielte Übernahme des CRA.
Die staatliche Aufsicht über private Akteure der Wirtschaft ist allgegenwärtig. Wir finden sie heute im Finanzmarktbereich, im Gesundheitswesen, im Wettbewerbsrecht oder im Stiftungsrecht. Bislang fehlte aber eine umfassende dogmatische Gesamtschau dieses Rechtsgebiets. Mit ihrer Habilitationsschrift Staatliche Aufsicht über private Akteure der Wirtschaft legt Mirina Grosz ein Grundlagenwerk vor, das Begriff, Organisation, Instrumente und Verfahren der Aufsicht auf Bundesstufe systematisch darlegt und verfassungsrechtlich einordnet. Die Rezension von Nils Güggi fasst die zentralen Inhalte zusammen und würdigt das Werk aus der Sicht der Praxis.
Wir wünschen eine vergnügliche und erkenntnisreiche Lektüre!
Redaktion Jusletter@weblaw
Abstract
Die Verwertung der Vermögenswerte der Konkursmasse erfolgt grundsätzlich nach Auflegung des Kollokationsplans und der zweiten Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung. Diese kann jedoch einen Notverkauf von Vermögenswerten vornehmen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern, oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, die an der Börse notiert sind, deren Verkauf den Ausgleich der angemeldeten Forderungen ermöglicht oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Der Autor untersucht die verschiedenen Fälle und Voraussetzungen, die einen Notverkauf im Konkurs rechtfertigen, die Modalitäten der Durchführung dieser Art von Verkauf sowie die Rechtsmittel und schlägt Verbesserungsmassnahmen vor. (xf)
Abstract
Die Teilrevision soll das schweizerische Kartellzivilrecht beleben. Sie erweitert die Aktivlegitimation, führt einen besonderen Feststellungsanspruch und eine Verjährungshemmung ein und schafft Anreize für freiwillige Wiedergutmachung. Der Vergleich mit der EU-Kartellschadenersatzrichtlinie zeigt: Der punktuelle schweizerische Ansatz räumt wichtige Hürden aus dem Weg. Gerade an den Schnittstellen zwischen behördlicher und privater Rechtsdurchsetzung besteht aber noch Potenzial.
Abstract
Der europäische Cyber Resilience Act (CRA) stellt Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen – von der Entwicklung bis zur laufenden Unterstützung. Obwohl die Schweiz keine gleichwertige Regelung kennt, wird der CRA hier über drei Wege Wirkung entfalten: durch seine Anwendung auf Schweizer Exporteure, seinen Einfluss auf Sorgfaltsstandards und Käufererwartungen sowie durch die Dauer des Sicherheitssupports. Der Beitrag zeigt die Grenzen des Schweizer Rechts auf und plädiert für eine gezielte Übernahme des CRA, gestützt auf Äquivalenz, eine zentrale Meldestelle und verhältnismässige Anforderungen.
Abstract
Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid1 willkommene Klarstellungen gemacht zur Frage, ob auch dann die Kündigung einer «Familienwohnung» im Rechtssinne vorliegt, wenn die Ehegattin (als eine Tochter des Erblassers als vormaligem Mieter im Haupt-Mietverhältnis) die gekündigte Wohnung – zwar zusammen mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern im Rahmen eines zuvor mit dem späteren Erblasser begründeten Untermietverhältnisses bewohnte, die besagte Wohnung im Hauptmietverhältnis aber nicht alleine zur Miete übernommen hatte, sondern – als Erbin Teil einer Erbengemeinschaft war.
Abstract
Die staatliche Aufsicht über private Akteure der Wirtschaft ist allgegenwärtig. Wir finden sie heute im Finanzmarktbereich, im Gesundheitswesen, im Wettbewerbsrecht oder im Stiftungsrecht. Bislang fehlte aber eine umfassende dogmatische Gesamtschau dieses Rechtsgebiets. Mit ihrer Habilitationsschrift legt Mirina Grosz ein Grundlagenwerk vor, das Begriff, Organisation, Instrumente und Verfahren der Aufsicht auf Bundesstufe systematisch darlegt und verfassungsrechtlich einordnet. Der vorliegende Beitrag fasst die zentralen Inhalte zusammen und würdigt das Werk aus der Sicht der Praxis.
Abstract
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat ein Enforcementverfahren gegen die Bank Julius Bär im Zusammenhang mit den Private Debt-Kreditvergaben an einen europäischen Konzern sowie mit der Führung von Kundenbeziehungen im Umfeld zweier russischer PEP, sogenannte politisch exponierte Personen, abgeschlossen. Sie stellt dabei fest, dass das Institut in schwerer Weise gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, insbesondere gegen die Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement sowie gegen die rechtlichen Pflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung. Die FINMA schliesst damit das fünfte Enforcementverfahren gegen die Julius Bär innert weniger als zehn Jahre ab. Bereits während des Verfahrens hat die Bank viele von der FINMA auferlegte Sofortmassnahmen ergriffen. Weitere Massnahmen mit Abschluss des Enforcementverfahrens sollen nun sicherstellen, dass die beabsichtigten Verbesserungen in der Compliance- und Risikokultur institutsweit effektiv und nachhaltig umgesetzt werden. Gewisse Sofortmassnahmen konnten mit Abschluss des Verfahrens hingegen aufgehoben oder erleichtert werden.
Abstract
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 30. September 2026 die Anhörung zum teilrevidierten Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» eröffnet. Die Anhörung dauert bis zum 27. November 2026.
Abstract
Mit Inkrafttreten des Transparenzgesetzes hat das schweizerische Transparenzregister am 1. Oktober 2026 seinen Betrieb aufgenommen. Dies, nachdem eine mehrstufige Pilotphase mit rund 2500 interessierten Unternehmen erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Ab heute muss sich jede meldepflichtige Rechtseinheit einmalig im Register eintragen und alle Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Die Daten- und Informationssicherheit des Transparenzregisters stehen dabei an oberster Stelle.
Abstract
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb von Europa soll modernisiert werden. Das entsprechende Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen wurde bereits unterzeichnet. An seiner Sitzung vom 2. Oktober 2026 hat der Bundesrat nun das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dieses dauert bis zum 19. Januar 2027.
Abstract
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Oktober 2026 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
Jusletter