Unterbricht das Schlichtungsgesuch bei Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit die Verjährung?
Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2013 vom 4. März 2014 i.S. X. GmbH c. Y. GmbH, Berufung
Art. 63 Abs. 1 ZPO ist sowohl auf die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit anwendbar. Die Verjährung wäre vorliegend nicht unterbrochen worden, wenn die Klägerin nach erfolgter Sühneverhandlung ihre Klage nicht beim sachlich unzuständigen Bezirksgericht, sondern direkt beim sachlich zuständigen Handelsgericht eingereicht hätte. Bei Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit ist das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen. Mit Ausnahme der Einlassung bewirkt ein Schlichtungsgesuch vor einer unzuständigen Schlichtungsbehörde keine Verjährungsunterbrechung. Mit der laufenden Revision des Verjährungsrechts könnte dies unkompliziert korrigiert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Aus dem Sachverhalt
- Aus den Erwägungen
- Bemerkungen
- Der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist beizupflichten
- Wäre die Verjährung auch unterbrochen worden, wenn die Klage anstatt beim Bezirksgericht direkt beim Handelsgericht eingereicht worden wäre?
- Mögliche Lösung de lege ferenda?
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