Einseitige Privilegierung des Kindes
Alimente nicht rückwirkend herabgesetzt
Verlangt ein Vater oder eine Mutter wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse eine Herabsetzung des einem Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrags (Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch), kann dies frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage erfolgen. Dies geht aus einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts hervor, das sich damit gegen die in der Rechtslehre überwiegend vertretene Auffassung stellt, der Abänderungsklage komme eine einjährige Rückwirkung zu.
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