Sozialhilfe nach Arbeitsverweigerung zu Recht gestrichen
BGer – Sozialhilfebezügern darf vorübergehend die Unterstützung gestrichen werden, wenn sie einen befristeten Test-Arbeitseinsatz verweigern. Laut Bundesgericht wäre einem Informatiker aus der Stadt Bern zuzumuten gewesen, zwei Monate als Parkreiniger tätig zu sein. (Urteil 8C_962/2012)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare